Mietbedingungen Ascendum Rents

1. Mietgegenstand

Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld am Übergabe-/Rücknahme-Protokoll beschrieben. Veränderungen am Mietgegen-stand, insbesondere an An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen / Anbaugeräten sind vom Mieter ohne schrift-liches Einverständnis des Vermieters untersagt. Bei Nichtbeach-tung weisen wir jegliche Haftung von uns. Der Mietgegenstand samtBestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untervermietung oder Weiterverleih untersagt. Der Gefahrenübergang auf den Mietererfolgt bei Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz desVermieters bzw. bei Übergabe an den Frachtführer und endet nach ord-nungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.

2. Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung oder Übergabe an den Fracht-Führer bzw. der Vermieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Anbaugeräten in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand dem Ver-mieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens min-destens 1 Tag vor Ablauf der Mietzeit. Eine solche Vereinbarung gilt, unter Beibehaltung der im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen als geschlossen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe den Mietgegen-stand nicht zurückstellt und der Vermieter keinen Einwand erhebt.

3. Mietzins

Der vereinbarte Mietzins gilt für den einschichtigen Betrieb von max. 40 Wochenarbeitsstunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die norma-le Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. Die über den Einschichtbetrieb hinausgehenden Stunden gelten als Überstunden und werden vom Vermieter bei der Rücknahme, durch Ablesen vom Betriebsstundenzähler festgestellt. Der Vermieter behält sich die Verrechnung dieser Überstunden vor. Bei ei-ner 6 Monate übersteigenden Mietdauer wird die Miete in der Form wertgesichert, dass bei Ansteigen des Index der Verbraucherpreise oder des Nachfolgeindex um mehr als 5 % gegenüber der Basis-Indexzahl für den Monat des Vertragsabschlusses die Miete entsprechend an-ge-hoben wird. Gleiches gilt bei weiterem Ansteigen der letztmaligenIndexzahl um mehr als 5 %.

4. Mietzinsberechnung und –zahlung

Der Mietzins wird im Vorhinein berechnet und ist ohne jeden Abzug so-fort bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Bei längerfristiger Mietdau-er erfolgt die Verrechnung monatlich ab Beginn des Mietverhältnisses. Bei Zahlungsverzug – aus welchem Grunde auch immer – ist der Vermie-ter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der OENB, mindestens jedoch 12 % p.a. zu fordern. Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters aus anderen Geschäfts-fällen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungserfahrungsdaten, ins-besondere über unbestrittene und unberechtigt aushaftende Forderungen sowie Adressdaten werden der Deltavista GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbebe-rechtigung gemäß §§ 151-153 Gewerbeordnung übermittelt.

5. Nebenkosten

Der jeweilige Mietzins versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, sowie ohne Betriebs-stoffe und Personalkosten für Einschulung und Betrieb. Die Kosten für die Vertragsvergebührung gehen zu Lasten des Mieters.

6. Übergabe, Rücknahme

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebsbe-reitem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten. Dasselbe gilt für den Mieter bei Rücklieferung an den Vermieter. Vor Absendung oder bei Übernahme des Mietgegenstandes ist sowohl bei An- als auch bei Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Etwaige Mängel sind da-bei aufzuzeigen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert der ergibt, dass der Mieter seinen, in Punkt

7. Pflichten des MietersDer

Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Mietgegenstand bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebs-anleitung sind unbedingt zu beachten – insbesondere der Schutz umste-hender Personen. Der Mietgegenstand ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die täglichen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters durchzuführen und auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Vermieter führt auf sei-ne Kosten in regelmäßigen Abständen (mind. alle 500 Std.) Service und Wartungsarbeiten durch. Hierzu ist der Mieter verpflichtet, den Stand des Stundenzählers zu überwachen und den Vermieter entsprechend zu infor-mieren. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

8. Haftung

Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Mietge-genstandes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschä-digung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfsper-sonen, durch das vom Vermieter beigestellte Personal, durch Verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie Unfall, höhere Gewalt, Streik oder Krieg verursacht worden ist. Wenn nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Mieter, die im Mietvertrag angeführte Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass vom Mietbe-ginn bis Mietende Versicherungsschutz gegeben ist. Auf Verlangen hat der Mieter dies dem Vermieter durch Vorweisung der Polizze nachzuweisen. Kann der Mieter den Versicherungsschutz bis spätestens bei der Übergabe des Mietgegenstandes nicht nachweisen, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch Benutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn er aus Schaden-sereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von Dritten haftbar gemacht wird. Ist der Mietgegenstand nicht betriebsbereit, kann der Vermieter nicht über die Höhe des vorgesehenen Mietentgeltes haftbar gemacht werden. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungs-gesetz BGBl 1988/99 oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Pro-dukthaftungsansprüche für Sachschäden an bzw. durch betrieblich er-worbene(n) Produkte(n) des Mieters als Unternehmer (§ 1, Abs. 1, Z 1, KSchG) ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich ausschließlich Personal mit der gemieteten Maschine arbeiten zu lassen, welches vom Vermieter nachweislich eingeschult und unterwiesen wurde. Einschulung Dritter durch den Mieter ist unzulässig. Für Schäden aus diesen Umstän-den bzw. Fehlbedienung übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.

9. Versicherung

Sollte der Mieter den Mietgegenstand durch eigene Versicherungen schüt-zen, muss dies durch Vorlage der Polizze belegt werden. Der Vermieter behält sich das Recht der Nichtakzeptanz der Versicherung des Mieters vor. Sämtliche Geräte sind seitens Ascendum Baumaschinen Österreich GmbH Maschinenbruch-Kasko versichert. Kleingeräte und Anbauteile mit Wert unter € 10.000,00 sind generell nicht versichert. Hier haftet der Mieter für den vollen Wert.So nicht anders im Vertrag angeführt ist die Versicherungsprämie im Miet-preis inkludiert. Der Selbstbehalt liegt im Schadensfalle bei € 1.500,00 für Kompakt- und bei € 3.000,00 für GPPE-Geräte − jeweils pro Schadenser-eignis. Bei Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus beträgt der SB minde-stens 10%, bei Raub oder Unterschlagung mindestens 20 % des Wertes des Mietgegenstandes.

10. Reparaturen

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Ver-mieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Folgeschäden aufgrund versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Benutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schä-den aus Fehlbedienung werden auf Kosten des Mieters Instand gesetzt. Sollte ein Mietgegenstand nicht gemäß Punkt 8 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Folgeschäden mangels Erneue-rung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters.

11. Kündigung und Auflösung des Mietvertrages

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzu-lösen, wenn a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Bonität des Mieters aufkommen lassen, b) der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hat, c) dem Vermieter eine Besichti-gung des Mietgegenstandes zur Zustands- bzw. Schadensstellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird, d) der Mieter ohne schrift-liche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte, wel-cher Art auch immer, am Mietgegenstand Dritten einräumt oder überlässt und e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Stand-/Einsatzort des Mietgegenstandes ändert. Wenn der Vertrag vom Vermieter aus einem der erwähnten oder aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird, ist dieser be-rechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichtes, auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport desselben zu ermöglichen und allenfalls durch Öffnung von Verschlüssen zu dulden hat, abzuholen, in seine Gewahrsame zu nehmen oder bei einem bestimmten Verwahrer einzustellen oder durch andere geeignete Maßnah-men für den weiteren Gebrauch des Mieters untauglich zu machen.Zu solchen Maßnahmen ist der Vermieter sowohl zur Sicherstellung fäl-liger Mietzinsforderungen vor Beendigung des Mietverhältnisses, als auch nach vorzeitiger Vertragsauflösung berechtigt. Der Mieter verzich-tet auf das Recht zur Besitzstörungsklage und auf die Einwendung, dass der Mietgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendig sei, sowie auf die Geltendmachung von Ersatzforderungen aus welchem Grunde immer. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprü-che bleiben unverändert bestehen. Wird der Mietgegenstand im Fall einer Insolvenz des Mieters nicht unverzüglich an den Vermieter zurückgestellt, so gilt ein angemessenes Benützungsentgelt als vereinbart. Mangels an-ders lautender Vereinbarung ist in diesem Fall ein Benützungsentgelt in Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Mietzinses, mindestens jedoch 4 % des Kaufpreises des Mietgegenstandes pro Monat, zu entrichten.

12. Eigentumseingriffe Dritter

Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstandes behördlich oder gerichtlich Zugriff geübt wird (Pfän-dung, Verwahrung, Beschlagnahme, usw.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon sofort mittels Fax oder eingeschriebenen Briefes und aller darauf Bezug habender Verfügungen und Unterlagen zu ver-ständigen; der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher oder außergericht-licher Maßnahmen und Interventionen zu tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig und zweckmäßig sind. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er unbeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

13. Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages be-dürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Von dieser Formvorschrift kann nur schriftlich mittels einheitlicher Urkun-de abgegangen werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Be-stimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt zwischen den Parteien eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung als vereinbart. Alle Vereinbarungen mit dem Mieter unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Hauptsitz des Unternehmens des Vermieters vereinbart, nach Wahl des Vermieters auch dessen Niederlassungen. Für Fragen der Vermietung, die weder durch diesen Vertrag noch durch die Allgemeinen Bedingungen geregelt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des MAWEV, demVerband Österreichischer Baumaschinenhändler.